ein bisschen Lesestoff:
Dass es - mehr oder eher minder legale - "Hintertürchen" gibt, hatte ich ja schon erwähnt. Dazu gehören z.B. ja auch die voraussichtlich ab 2017 endlich verbotenen Auspuffklappen zur Geräuschminderung ausschließlich im Messbereich. Aber vermutlich werden einige Hersteller auch dann wieder einen befreundeten Prüfer finden, der beide Ohren zudrückt .DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/1267/EWG (2), insbesondere auf Artikel 11,
gestützt auf die Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/334/EWG (4), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Dank einschlägiger Erfahrungen und angesichts des derzeitigen Standes der Technik ist es jetzt möglich, bestimmte Vorschriften über das Verfahren zur Messung der von gewissen Fahrzeugtypen verursachten Geräusche so zu ändern, daß sie den tatsächlichen Einsatzbedingungen besser entsprechen. Hierbei kann es sich sowohl um Hochleistungsfahrzeuge als auch um Fahrzeuge mit automatischem Getriebe und Vorwähleinrichtung handeln.
Insbesondere Hochleistungsfahrzeuge werden nach fortschrittlichsten technischen Gesichtspunkten gefertigt die in der Regel den in der Serienfertigung verwendeten Lösungen vorausgehen. Hierbei kommt es zu einer Optimierung der Bauteile und Eigenschaften im Hinblick auf die aktive und passive Sicherheit, die Luftverunreinigung, die Lärmbelastung und den Kraftstoffverbrauch. Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Fahrzeuge entspricht das derzeitige Meßverfahren zur Bestimmung des zulässigen Geräuschpegels das entwickelt wurde, um die von den Fahrzeugen während ihres Einsatzes im Stadtverkehr verursachten Geräusche zu messen, den neuesten Erfahrungen zufolge nicht dem tatsächlichen Einsatz von Hochleistungsfahrzeugen im Stadtverkehr. Die erforderlichen Änderungen zur Behebung dieses Problems und zur repräsentativen Beurteilung der von diesem Kraftfahrzeugtyp verursachten Geräusche sind bereits von der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa in ihrem vor kurzem geänderten Reglement Nr. 51 angenommen worden.
Die Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 81/334/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.
Artikel 2
(1) Ab 1. Oktober 1984 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die den zulässigen Geräuschpegel oder die Auspuffanlage betreffen,
- weder die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung des Dokuments nach Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG oder die Beriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,
- noch die Erstzulassung der Fahrzeuge ablehnen,
wenn der Geräuschpegel und die Auspuffanlage dieses Fahrzeugtyps oder der betreffenden Fahrzeuge den Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG in der mit dieser Richtlinie geänderten Fassung entsprechen.
(2) Ab 1. Oktober 1985 dürfen die Mitgliedstaaten
- das Dokument nach Artikel 10 Absaz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG für einen Kraftfahrzeugtyp, dessen Geräuschpegel und dessen Auspuffanlage den Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG in der mit dieser Richtlinie geänderten Fassung nicht entsprechen, nicht mehr ausstellen,
- die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Kraftfahrzeugtyp verweigern, dessen Geräuschpegel und dessen Auspuffanlage den Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG in der mit dieser Richtlinie geänderten Fassung nicht entsprechen.
(3) Ab 1. Oktober 1986 dürfen die Mitgliedstaaten die Erstzulassung eines Fahrzeugs, dessen Geräuschpegel und dessen Auspuffanlage nicht den Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG in der mit dieser Richtlinie geänderten Fassung entsprechen, verweigern.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten setzen vor dem 1. Oktober 1984 die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Vorschriften in Kraft. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 3. Juli 1984
Für die Kommission
Karl-Heinz NARJES
Mitglied der Kommission
Ob das zitieren von gültigen Vorschriften ein Forum unattraktiv macht, na ja - Deine Meinung. Hat auch nichts mit Weisheit zu tun. Man muss nur lesen können . Nichts für ungut.
Gruß aus Seevetal,
Axel